Der Digitale Produktpass (DPP) ist ein zentraler Bestandteil der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR). Die Umsetzung des DPP erfolgt schrittweise über einen Zeitrahmen, der durch die Verordnung selbst und die nachfolgenden delegierten Rechtsakte (DLA) und Durchführungsrechtsakte (DRA) der Europäischen Kommission bestimmt wird.
Die folgende Übersicht beschreibt die wichtigsten Meilensteine in der DPP-Timeline (Artikel 4(7); 13(1); 18(5); 25(1); 25(5); 26; 294; 443).
Die Rechtsgrundlage (2024)
| Datum | Ereignis | Beschreibung |
|---|---|---|
| 13. Juni 2024 | Annahme der Ökodesign-Verordnung (ESPR) | Das Europäische Parlament und der Rat verabschieden die Verordnung (EU) 2024/1781. |
| 18. Juli 2024 | Inkrafttreten der ESPR | Die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) tritt in Kraft. Der DPP ist eine Schlüsselkomponente dieser Verordnung [5; 437]. |
| 13. November 2024 | Start des "Call for Evidence" | Die Kommission startete einen Call for Evidence zur Vorbereitung einer Folgenabschätzung für den kommenden delegierten Rechtsakt, der Anforderungen für die künftigen DPP-Dienstleister festlegen soll. |
| 10. Dezember 2024 | Ende des "Call for Evidence" | Fristende für die Interessengruppen zur Einreichung ihres Feedbacks zu den vorgeschlagenen Anforderungen und dem potenziellen Zertifizierungssystem für DPP-Dienstleister. |
Planung und Vorbereitung (2025)
| Datum | Ereignis | Beschreibung |
|---|---|---|
| Bis 19. April 2025 | Erlass des Ersten Arbeitsplans | Die Kommission muss den ersten Arbeitsplan erlassen, in dem Produktgruppen priorisiert werden, für die Ökodesign-Anforderungen (einschließlich DPP-Bestimmungen) festgelegt werden sollen. Hierzu gehören unter anderem Textilien, Eisen, Stahl, Aluminium und IKT-Produkte [265; 267]. |
| 9. April 2025 | Start der öffentlichen Konsultation | Die Kommission startete eine öffentliche Konsultation zum künftigen Digitalen Produktpass, um die Ansichten der Interessengruppen zur Datenspeicherung und -verwaltung durch Dienstleister sowie zur Notwendigkeit eines Zertifizierungssystems einzuholen. |
| Bis 1. Juli 2025 | Ende der öffentlichen Konsultation | Die Frist zur Abgabe des Feedbacks im Rahmen der Konsultation zur Funktionsweise des DPP-Systems. |
| Bis 19. Juli 2025 | Erlass erster Durchführungs- und Delegierter Rechtsakte | Die Kommission muss den ersten Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Einzelheiten und des Formats für die Offenlegung von Informationen über entsorgte unverkaufter Konsumgüter erlassen. Zudem soll spätestens bis zu diesem Datum der erste Delegierte Rechtsakt zur Festlegung von Ausnahmen vom Vernichtungsverbot unverkaufter Verbraucherprodukte erlassen werden. |
| Nicht vor dem 19. Juli 2025 | Frühestes Inkrafttreten des ersten Delegierten Rechtsakts | Der erste delegierte Rechtsakt zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen (einschließlich DPP-Anforderungen) darf nicht vor diesem Datum in Kraft treten. Hinweis: Der Geltungsbeginn eines Delegierten Rechtsakts muss mindestens 18 Monate nach seinem Inkrafttreten liegen. |
Implementierung und erste Verbote (2026–2028)
| Datum | Ereignis | Beschreibung |
|---|---|---|
| Bis 19. Juli 2026 | Einrichtung des DPP-Registers | Die Kommission muss ein digitales Register erstellen, in dem mindestens die eindeutigen Produktkennungen (UPI) sicher gespeichert werden. |
| Ab 19. Juli 2026 | Beginn des Verbots der Vernichtung unverkaufter Produkte | Das Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte, die in Anhang VII der Verordnung aufgeführt sind (wie Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe), tritt in Kraft. Kleinst- und Kleinunternehmen sind zunächst ausgenommen [289; 487; 488; 489]. |
| Bis 19. Juli 2027 | Veröffentlichung des ersten Berichts zur Vernichtung von Konsumgütern | Die Kommission veröffentlicht konsolidierte Informationen über die Verbreitung und die Umweltauswirkungen der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte. Dies erfolgt danach alle 36 Monate. |
| Bis 19. Juli 2028 | Prüfung der sozialen Nachhaltigkeit | Die Kommission prüft den potenziellen Nutzen, Anforderungen zur sozialen Nachhaltigkeit in den Geltungsbereich der Verordnung aufzunehmen. |
| Bis 31. Dezember 2028 (frühestens) | Ökodesign-Anforderungen für Zement | Die Kommission legt in einem delegierten Rechtsakt Ökodesign-Anforderungen für Zement fest (vorausgesetzt, diese Anforderungen wurden nicht bereits durch andere Bauproduktevorschriften geregelt). |
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